Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Im vorliegenden Fall muss der B.____ GmbH insofern eine Missachtung der erwähnten Beitrags-Vorschriften vorgeworfen werden (vgl. oben Erwägung 3.2 hiervor), als sie ihrer Beitragszahlungspflicht in den Jahren 2010 bis 2013 unvollständig oder überhaupt nicht mehr nachkam und der Kasse daraus in Höhe der ungedeckt gebliebenen Forderung von CHF 12‘102.75 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen ein Schaden entstanden ist.