GmbH habe die Firma keine Schulden aufgewiesen. Aufgrund dessen forschen Auftretens sei aber schliesslich der grösste Auftraggeber abgesprungen. Der Beschwerdeführer habe derweil über keine Unterlagen mehr verfügt, da sich diese alle beim Geschäftsführer befunden hätten. Es sei logisch, dass der Grossteil der Rechnungen der Kasse aus der Zeit stammen würde, in welcher C.____ nicht mehr in der Geschäftsleitung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe trotzdem versucht, seine Firma zu retten und habe mit dem vorhandenen Geld alte Rechnungen beglichen. Ein grobfahrlässiges Handeln könne ihm unter diesen Umständen nicht angelastet werden. Er sei höchstens naiv gewesen.