C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 25. Februar 2016 Beschwerde am Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass C.____ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Kundenbetreuung und die Administration übernommen habe. Auch die Post sei an ihn umgeleitet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich ausschliesslich auf die Arbeiten auf dem Bau konzentriert und keine Post mehr erhalten. Im Zeitpunkt des Eintritts des Geschäftsführers in die B.____ GmbH habe die Firma keine Schulden aufgewiesen.