Am Vorwurf, den von der Kasse geltend gemachten Schaden verschuldet zu haben, ändere nichts, dass mit dem Eintritt des Geschäftsführers C.____ Probleme entstanden wären, da die Organe einer Firma solidarisch haften würden und es der Kasse frei stehe, welche Organe sie in die Pflicht nehme.