B. Die Kasse hielt auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 28. Januar 2016 an ihrer Schadenersatzforderung fest. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund ausstehender Beiträge für die Jahre 2010 bis 2013 eine Verletzung der Beitragspflicht vorliege. A.____ habe die von den Löhnen abgezogenen Beiträge nicht bestimmungsgemäss der Sozialversicherung zugeführt, sondern trotz offensichtlich fehlender Aussichten auf Rettung der Firma anderweitig verwendet. Am Vorwurf, den von der Kasse geltend gemachten Schaden verschuldet zu haben, ändere nichts, dass mit dem Eintritt des Geschäftsführers C.__