{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4df3572f-b6c6-4110-bd08-a448382199fe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "08822f89bc819e04f30cebd683c0025f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34ff86cd-b06b-40b1-a80a-18b97db0d8fa", "Checksum": "f0605315c3130f906cc642f9a62c77b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:17", "Checksum": "99b6e648dca81b164091b20bc47feca7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntritts des Geschäftsführers Ende April 2012 gegenüber der Kasse noch keine Schulden aufgewiesen hat. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer seinen Geschäftsführer nicht genügend überwacht hat. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen vorbringt, vermag ihn ebenso wenig zu entlasten. Den Akten sind insbesondere keine Hinweise auf\nein strafrechtlich relevantes Verhalten seines ehemaligen Geschäftsführers oder auf sonstige\nTäuschungshandlungen zivilrechtlicher Natur zu entnehmen. Eine seitens des Beschwerdeführers eingeleitete Anzeige zur Strafuntersuchung genügte im Gegenteil gerade nicht zur Eröffnung einer Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons D.____ vom 5. Juli 2013, in Beilagen zur Beschwerde vom 25. Februar 2016). Auch wenn der ehemalige Geschäftsführer die Administration und die Erledigung\nder Post übernommen hat, hätte der Beschwerdeführer die Zahlung der Kassenrechnungen\nbesser im Auge behalten müssen. Aus seiner Sicht mag es zwar nachvollziehbar erscheinen,\ndie Schuld bei seinem ehemaligen Geschäftsführer zu sehen. In seiner formellen Organeigenschaft als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift kann\nsich der Beschwerdeführer jedoch nicht damit entlasten, sich ausschliesslich auf die Aufgaben\nauf dem Bau konzentriert zu haben.\n\n6.4 Ausser den vorstehend genannten Einwendungen bringt der Beschwerdeführer keine\nGründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht als persönlich entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine\nzusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Seine Haftung nach Art. 52 AHVG ist deshalb zu bejahen.\n\n7.1 Wie das Bundesgericht präzisiert hat, muss das (kantonale) Gericht die von der Ausgleichskasse ermittelte Schadenersatzforderung betragsmässig nicht überprüfen, wenn es die\nschadenersatzpflichtige Person unterlässt, den eingeklagten Schadensbetrag substanziiert zu\nbestreiten. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dies\nentbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen hat (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes\nbeizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4; ZAK 1991\nS. 126 E. II/1b; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52\nAHVG [Schadenersatzverfahren], in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem\nBeitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 119). Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist jedenfalls dann ohne weiteres beizupflichten, wenn den Akten – anhand einer summarischen Prüfung – keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Beiträge entnommen werden können.\n\n7.2 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, die im Rahmen einer summarischen Prüfung von Amtes wegen für eine offensichtliche Unrichtigkeit der gestützt auf die beiden Verlustscheine vom 22. Juli 2015 berechneten Schadenersatzforderung sprechen würden\n(vgl. Beilagen 2 und 3 zur Vernehmlassung der Kasse vom 23. März 2016). Der Beschwerdeführer bringt denn auch weder gegen die geltend gemachte Schadenshöhe im Umfang von insgesamt CHF 12‘102.75 noch gegen die darauf basierenden Beitrags-Rechnungen der Kasse\nallfällige Einwände vor. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung kann eine detaillierte Ausei-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnandersetzung in masslicher Hinsicht daher unterbleiben. Der Schaden, für den der Beschwerdeführer aufzukommen hat, beläuft sich im Ergebnis auf CHF 12‘102.75, wie er dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm vorausgehenden Verfügung der Kasse vom 31. August\n2015 zugrunde liegt.\n\n7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Kasse den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, ihr Schadenersatz in der Höhe von CHF 12‘102.75 zu bezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 erhobene Beschwerde erweist\nsich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.\n\n8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}