{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4df3572f-b6c6-4110-bd08-a448382199fe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "08822f89bc819e04f30cebd683c0025f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34ff86cd-b06b-40b1-a80a-18b97db0d8fa", "Checksum": "f0605315c3130f906cc642f9a62c77b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:17", "Checksum": "99b6e648dca81b164091b20bc47feca7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken.\n\n6.1 Zu beachten ist, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein\nsolches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische\nStellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das damalige EVG (seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) betonte in seiner - zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten - Rechtsprechung regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe\ngrundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Im Übrigen ist vom\nLeitsatz des damaligen EVG auszugehen, welches grobe Fahrlässigkeit dann annimmt, \"wenn\nein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und\nunter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.“ Für das Organ einer Firma\nist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen, entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in\nden kaufmännischen Belangen derjenigen Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (ZAK 1985 S. 260 mit Hinweisen). Ob ein\nOrgan schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den\nKompetenzen ab, die ihm übertragen wurden. Dabei kann vereinfachend gesagt werden, dass\nje kleiner und überschaubarer die Tätigkeit einer Firma ist, desto eher davon ausgegangen\nwerden kann, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wissen und daher auch\nKenntnis davon haben, wenn in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist\noder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet werden (BGE 108 V 202 E. 3a; Urteil des\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEVG vom 19. Juli 1996, H 308/95, E. 5a). In diesem Fall wird die Grobfahrlässigkeit regelmässig gegeben sein (BGE 103 V 125; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1078).\n\n6.2 Bei der B.____ GmbH handelte es sich um eine sehr kleine und deshalb überschaubar\norganisierte Unternehmung mit einer ausserordentlich einfachen Verwaltungsstruktur. So waren\nder Beschwerdeführer und in der Zeit vom 20. April 2012 bis Ende Juli 2013 sein Geschäftsführer nicht nur die einzigen Organe, sondern offenbar auch die einzigen, ständigen Arbeitnehmer.\nIn Anbetracht dieser Tatsache musste vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bzw. als Vorsitzender der Geschäftsführung der B.____ GmbH die Übersicht über alle Belange sowie über sämtliche Geschäfte der\nUnternehmung verlangt werden. Insbesondere gehörte dazu auch die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der\nKasse (vgl. oben, Erwägung 4.2.1 ff). Bei Aufwendung gehöriger Sorgfalt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer mit anderen Worten früher die Nichtbezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erkennen, selbst dagegen vorgehen und\nallfällige Massnahmen treffen müssen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die erwähnte\nRechtsprechung rigide Konsequenzen haben kann. Ebenso wenig verkennt es die persönlich\nschwierige Situation des Beschwerdeführers, der sich im Vertrauen in seinen für administrative\nBelange eingesetzten Geschäftsführer derweil um bauliche Arbeiten gekümmert hat. Darin allerdings – wie der Beschwerdeführer vorbringt – blosse Naivität erkennen zu wollen, widerspräche der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts. Angesichts der nur sehr kleinen\nOrganisationsstruktur hätte der Beschwerdeführer über sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Belange und in diesem Zusammenhang insbesondere auch über die Abrechnung der\nLohnbeiträge Bescheid wissen und entsprechenden Einfluss nehmen müssen. Dies gilt umso\nmehr, weil es dem Beschwerdeführer als Vorsitzender der Geschäftsleitung schon rein formal\noblag, seinen Geschäftsführer in den ihm übertragenen Belangen adäquat zu überwachen. Die\nTatsache, dass dies unterblieb, ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde als Grobfahrlässigkeit zu qualifizieren (vgl. oben, Erwägung 6.1 a. E.).\n\n6.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So wäre\nes ihm möglich gewesen, die Post kraft seiner im Handelsregister eingetragenen Organeigenschaft zunächst an ihn zustellen zu lassen, um sie erst danach an seinen Geschäftsführer weiterzuleiten. Ebenso hätte er sich bei der Kasse periodisch selbst über den Stand der Dinge erkundigen können. Da er seinen Geschäftsführer jedoch nur ungenügend überwacht hat, vermag\ndeshalb nichts zu seiner Entlastung beizutragen, dass die unbezahlt gebliebenen Beitragsrechnungen teilweise noch aus einer Zeit stammen, in welcher der eingesetzte Geschäftsführer bereits nicht mehr für die B.____ GmbH tätig war. Der Umstand, dass ein Teil der nicht bezahlten\nBeiträge erst nach dem Ausscheiden des ehemaligen Geschäftsführers ab September 2013\nfällig geworden ist (vgl. Kontoauszug der Kasse vom 7. Januar 2015, Beilage 1 zur Eingabe der\nKasse vom 4. April 2016), spricht vielmehr gegen den Beschwerdeführer. Ausserdem ist darauf\nhinzuweisen, dass ein in masslicher Hinsicht nicht unbedeutender Teil der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit auch nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers unbeglichen geblieben ist (vgl. Kontoauszug der Kasse vom 7. Januar 2015, Beilage 1 zur Eingabe der\nKasse vom 4. April 2016). Keine Rolle spielt dabei, ob die B.____ GmbH im Zeitpunkt des Ein-\n\n"}