{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4df3572f-b6c6-4110-bd08-a448382199fe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "08822f89bc819e04f30cebd683c0025f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34ff86cd-b06b-40b1-a80a-18b97db0d8fa", "Checksum": "f0605315c3130f906cc642f9a62c77b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:17", "Checksum": "99b6e648dca81b164091b20bc47feca7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken.\n\n5.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der\nHaftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können\ngegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden\n(BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). In der Lehre ist verschiedentlich eingewendet worden, die Ausdehnung der Haftpflicht auf Organe sei nicht unbedenklich, da weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut von Art. 52 AHVG eine solche\nals begründet erscheinen liessen (ALFRED MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,\nBand II, Bern 1981, S. 67; vgl. auch PETER FORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 305 f., N 1071). Das Bundesgericht hielt jedoch trotz dieser Kritik an der\nsubsidiären solidarischen Haftbarkeit der Organe eines Arbeitgebers fest (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen in BGE 114 V 219 ff., insbes. E. 3b und c). In BGE 129 V 11 ff. setzte sich\ndas Bundesgericht nochmals ausführlich mit der erwähnten Kritik auseinander und entschied\nvor allem unter Hinweis auf die aktuelle Gesetzgebung, welche sich im Rahmen des Erlasses\ndes ATSG und im Zusammenhang mit der 11. AHV-Revision mit der Arbeitgeberhaftung nach\nArt. 52 AHVG befasste, dass kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung zur Ar-\nbeitgeber-Organhaftung abzuweichen (BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen;\nvgl. zum Ganzen auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071 ff., insbesondere\nS. 1075 f.).\n\n5.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n(GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist:\nVon Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 808 ff. OR), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch\neinzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 811 ff. OR) sowie die Kontrolle (entweder durch die nicht geschäftsführenden Gesellschafter oder durch eine Kontrollstelle, Art. 819 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 811 Abs. 1 OR die\nSelbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft\n(ERIC L. DREIFUSS/ANDRÉ E. LEBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel/Frankfurt am Main 1994, N 1 und 4 zu Art. 808).\n\n5.3 Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten\nPersonen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die\nKriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet\nhat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Das\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG [Schadenersatzverfahren], in: Schaffhauser/Kieser\n[Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach\neine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über\ndie haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfür den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der\nihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den\ngleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3). In den Entscheiden 126 V 237 ff.\nund AHI-Praxis 2002 S. 172 ff. befasste sich das damalige EVG sodann mit der Verantwortlichkeit von eingesetzten Geschäftsführern einer GmbH (im Sinne der Drittorganschaft nach\nArt. 812 OR). Es wies darauf hin, dass die Haftungsgrundsätze bei der AG nicht unbesehen auf\ndie GmbH angewendet werden können. Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die\nGeschäfte der AG, soweit er diese nicht der Geschäftsführung übertragen hat. Wesentliche, in\nArt. 716a OR umschriebene Aufgaben bleiben indessen unübertragbar. Nach der geltenden\ngesetzlichen Regelung steht bei der AG somit die Verantwortung des Verwaltungsrates im Vordergrund. Demgegenüber können Gesellschafter einer GmbH von Gesetzes wegen die Geschäftsführung als Ganzes übertragen (Drittorganschaft nach Art. 812 OR). Für auf diese Weise\neingesetzte Geschäftsführer gelten die Verantwortlichkeitsvorschriften von geschäftsführenden\nGesellschaftern (Art. 812 Abs. 2 OR). Mithin können Geschäftsführer einer AG, die nicht zugleich Verwaltungsräte sind, nicht mit denjenigen einer GmbH verglichen werden, welche nicht\nGesellschafter sind. Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung bei der GmbH geht weiter,\nweshalb es sich - so die Folgerung des Bundesgerichts - rechtfertigt, sie auch der formellen\nOrganhaftung zu unterstellen (AHI-Praxis 2002 S. 173 E. 3c).\n\n5.4 Dem Handelsregisterauszug kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in\nder B.____ GmbH seit der Gründung stets als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von\nCHF 20‘000.— sowie als Geschäftsführer bzw. als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen war. Damit unterstand er offensichtlich einer formellen\nOrganhaftung.\n\n"}