{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4df3572f-b6c6-4110-bd08-a448382199fe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "08822f89bc819e04f30cebd683c0025f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34ff86cd-b06b-40b1-a80a-18b97db0d8fa", "Checksum": "f0605315c3130f906cc642f9a62c77b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:17", "Checksum": "99b6e648dca81b164091b20bc47feca7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.2.2 In seiner Stellungnahme zu Handen der Kasse vom 17. Juli 2015 (vgl. Deckblatt in\nSammelbeilage zur Beschwerde) hatte der Beschwerdeführer allerdings noch die Auffassung\nvertreten, dass durch die Eröffnung des Konkurses die letzten CHF 8‘000.— für eine unnötige\nKonkurseröffnung verbraucht worden seien. Damit hat er sich sinngemäss auf den Standpunkt\ngestellt, dass zu diesem Zeitpunkt noch genügend Guthaben für die Bezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge vorhanden gewesen wäre und er mit der Zeit alles bezahlt\nhätte, wäre über die B.____ nicht der Konkurs eröffnet worden. Diese Darstellung ist nun allerdings schwerlich mit der Tatsache in Einklang zu bringen, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des\nKonkurses am 30. September 2014 (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der Kasse) bereits seit\nrund fünf Monaten alleine die Beitragsausstände gegenüber der Kasse den Betrag von\nCHF 8‘000.— deutlich überschritten haben (vgl. Kontoauszug der Kasse, Beilage 1 zur Eingabe\nder Kasse vom 4. April 2016). Unbesehen der Tatsache, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge auch noch weitere andere Kreditoren zu befriedigen gewesen wären, erhellt\ndamit, dass spätestens Ende September 2014 keine genügenden Aktiven vorhanden waren,\num das Fortbestehen der B.____ sicherzustellen (vgl. KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, S. 398). Im Zeitpunkt der Liquidation seiner Firma standen somit entgegen der von ihm vertretenen Auffassung auch nicht genügend Mittel zur Bezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung.\n\n4.2.3 Es tritt hinzu, dass die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gemäss den vorliegenden Akten spätestens seit September 2012 gemahnt und betrieben werden mussten. Der\nvon der Kasse eingereichte Kontoauszug belegt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Kasse vom\n4. April 2016), dass die B.____ GmbH die von ihr geschuldeten Beiträge in den rund zwei Jahren vor der Konkurseröffnung nur unvollständig und äusserst schleppend bzw. überhaupt nicht\nmehr bezahlt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte die Firma aber trotz finanzieller Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen dürfen, als die darauf\nunmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (Urteil des damaligen\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht) vom 19. November\n2003, H 397/01, E. 6.2.3; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Etwas anderes würde einzig gelten, wenn die Firma mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die Existenz des\nUnternehmens hätte retten können oder wenn sie mindestens im Zeitpunkt des Entscheides\nüber die Nichtbezahlung - oder besser über die Rückstellung der Beiträge - aufgrund objektiver\nUmstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit hätte rechnen dürfen, die Forderung\nder Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 188 E. 2, bestätigt in BGE 121 V\n243; vgl. auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1078 mit Hinweisen). Die Annahme einer solchen Ausnahmesituation setzt allerdings das Vorliegen eines konkreten Konzeptes voraus, welches detailliert aufzeigt, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten\nGläubigerforderungen - insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge - bezahlt\nwerden können. Die Existenz eines solchen Konzeptes ist vom Beschwerdeführer jedoch weder\nim Verfahren vor der Kasse noch im vorstehenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Vor diesem Hintergrund besteht demnach kein Anlass davon auszugehen, dass die Beitragsrückstände innert nützlicher Frist noch hätten beglichen werden können. Insgesamt sind\nhinsichtlich der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht somit keine Anhaltspunkte ersicht-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlich, die das fehlerhafte Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen liessen. Deren Haftbarkeit als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen.\n\n"}