{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4df3572f-b6c6-4110-bd08-a448382199fe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "08822f89bc819e04f30cebd683c0025f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34ff86cd-b06b-40b1-a80a-18b97db0d8fa", "Checksum": "f0605315c3130f906cc642f9a62c77b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:17", "Checksum": "99b6e648dca81b164091b20bc47feca7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken.\n\n3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu\nersetzen. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber\nbei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen\neigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der\nAusgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber\nwesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf\neiner Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert\n30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Bei-\ntragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene\nöffentlich-rechtliche Aufgabe. Das Bundesgericht erklärte in diesem Zusammenhang wiederholt,\ndass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften\nim Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und deshalb die volle Schadensdeckung nach sich ziehe\n(BGE 111 V 173 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe\nnach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 268 und 504).\n\n3.2 Am 1. Januar 2012 ist Art. 52 AHVG neu gefasst worden. Dabei wurde der Adressatenkreis dieser Bestimmung demjenigen von Art. 754 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911 formell angepasst.\nNeu wird in Art. 52 Abs. 2 AHVG festgehalten, dass die Mitglieder der Verwaltung und alle mit\nder Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen subsidiär haften, wenn es sich beim\nArbeitgeber um eine juristische Person handelt. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Diese neue Bestimmung\nbrachte in materiell-rechtlicher Hinsicht keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis\n31. Dezember 2011 gültig gewesenen Normenlage. Die zur altrechtlichen Regelung ergangene\nJudikatur bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.3 Im vorliegenden Fall muss der B.____ GmbH insofern eine Missachtung der erwähnten\nBeitrags-Vorschriften vorgeworfen werden (vgl. oben Erwägung 3.2 hiervor), als sie ihrer Beitragszahlungspflicht in den Jahren 2010 bis 2013 unvollständig oder überhaupt nicht mehr\nnachkam und der Kasse daraus in Höhe der ungedeckt gebliebenen Forderung von\nCHF 12‘102.75 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen ein Schaden entstanden\nist.\n\n3.4 Zwischen dem bei der Kasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen\n(BGE 119 V 406 E. 4a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____\nGmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen\nSozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist und dass\nein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen.\n\n4.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1\nAHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird\nsomit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich\nwenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder\nnicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung\ndes Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996\nS. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein\nkeinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde.\n\n4.2.1 Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was für die Entlastung seiner ehemaligen\nFirma als juristische Person von Belang wäre. Soweit er in seiner Beschwerde vom 25. Februar\n2016 ausführt, dass der vorübergehend als Geschäftsführer eingesetzte C.____ für den eingeklagten Schaden verantwortlich sei, beziehen sich seine diesbezüglichen Vorbringen auf persönliche Exkulpationsgründe, auf welche in der Folge in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen 6.1 ff.).\n\n"}