{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4df3572f-b6c6-4110-bd08-a448382199fe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "08822f89bc819e04f30cebd683c0025f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-67_2016-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34ff86cd-b06b-40b1-a80a-18b97db0d8fa", "Checksum": "f0605315c3130f906cc642f9a62c77b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:17", "Checksum": "99b6e648dca81b164091b20bc47feca7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 16. Juni 2016 (710 16 67)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nSchadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach,\n4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Schadenersatz\n\nA. Die im April 2009 im Handelsregister eingetragene B.____ GmbH war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Arbeitgeber (Kasse) angeschlossen. Am 30. September 2014 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Die B.____ GmbH wurde in der\nFolge nach Abschluss des Konkursverfahrens von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Am 22. Juli 2015 erhielt die Kasse zwei Verlustscheine in der Höhe von CHF 10‘263.70\nund CHF 1‘839.05. Mit Verfügung vom 31. August 2015 forderte die Kasse gegenüber A.____\nin seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH Schadenersatz\nin der Höhe von CHF 12‘102.75 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen betreffend die Jahre 2010 bis 2013.\n\nB. Die Kasse hielt auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 28. Januar\n2016 an ihrer Schadenersatzforderung fest. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund ausstehender Beiträge für die Jahre 2010 bis 2013 eine Verletzung der Beitragspflicht vorliege.\nA.____ habe die von den Löhnen abgezogenen Beiträge nicht bestimmungsgemäss der Sozialversicherung zugeführt, sondern trotz offensichtlich fehlender Aussichten auf Rettung der Firma\nanderweitig verwendet. Am Vorwurf, den von der Kasse geltend gemachten Schaden verschuldet zu haben, ändere nichts, dass mit dem Eintritt des Geschäftsführers C.____ Probleme entstanden wären, da die Organe einer Firma solidarisch haften würden und es der Kasse frei stehe, welche Organe sie in die Pflicht nehme.\n\nC. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 25. Februar 2016 Beschwerde\nam Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass C.____ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Kundenbetreuung und die Administration übernommen habe.\nAuch die Post sei an ihn umgeleitet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich ausschliesslich auf die Arbeiten auf dem Bau konzentriert und keine Post mehr erhalten. Im Zeitpunkt des Eintritts des Geschäftsführers in die B.____ GmbH habe die Firma keine Schulden\naufgewiesen. Aufgrund dessen forschen Auftretens sei aber schliesslich der grösste Auftraggeber abgesprungen. Der Beschwerdeführer habe derweil über keine Unterlagen mehr verfügt, da\nsich diese alle beim Geschäftsführer befunden hätten. Es sei logisch, dass der Grossteil der\nRechnungen der Kasse aus der Zeit stammen würde, in welcher C.____ nicht mehr in der Geschäftsleitung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe trotzdem versucht, seine Firma zu\nretten und habe mit dem vorhandenen Geld alte Rechnungen beglichen. Ein grobfahrlässiges\nHandeln könne ihm unter diesen Umständen nicht angelastet werden. Er sei höchstens naiv\ngewesen.\n\nD. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2016 schloss die Kasse auf Abweisung der\nBeschwerde.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ GmbH\nihren statutarischen Sitz in Bennwil hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen formgerecht und innert Frist erhobene Beschwerde vom\n25. Februar 2016 ist folglich einzutreten.\n\n2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die Beitragsausstände der B.____ GmbH gegenüber der Kasse haftbar gemacht werden kann.\n\n"}