Er habe also sechs Mal mehr in die Fortführung der Konkursitin investiert als die Beschwerdegegnerin. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen das Einschiessen von eigenen Mitteln oder der Verlust von eigenen Mitteln keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung einer Haftung führen könnten (Urteil des EVG vom 19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2). Darauf weist die Beschwerdegegnerin zu Recht hin. Vorliegend wurden die eingeschossenen Mittel vom Beschwerdeführer als Darlehen gewährt. Diese stellten somit kein frisches Kapital für die B.____ AG dar; vielmehr führten sie zu einer Erhöhung der Passiven.