Überdies nahm er sodann den ersten Zahlungsbefehl persönlich entgegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Probleme seien erst im 2013 eingetreten, kann ihm ebenfalls nicht zugestimmt werden. Denn wie bereits in Erwägung 8.3.1 hiervor dargelegt, bestanden von Anfang an Zahlungsschwierigkeiten. Letztendlich wurde kein einziger Akontobeitrag pünktlich bezahlt.