Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.3 Der Beschwerdeführer macht zur Exkulpation weiter geltend, dass er keine Kenntnis von der finanziellen Lage der Arbeitgeberin gehabt habe. Diese sei ihm vorbehalten worden. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer schon früh Kenntnis davon hatte, dass die Beiträge nicht ordnungsgemäss bezahlt werden können, da es in seiner Verantwortung lag, für die fristgerechte Begleichung der Beiträge zu sorgen. Zudem lag es auch in seinem Zuständigkeitsbereich, Rechnung an die C.____ GmbH zu stellen. Überdies nahm er sodann den ersten Zahlungsbefehl persönlich entgegen.