Da die Organe diese Kontrollfunktion nicht wahrnahmen, bejahte das Gericht ihre Haftung. Im Urteil vom 29. April 2015, 710 14 396, E. 4.2, hielt das Kantonsgericht sodann fest, dass gerade in finanziell schwierigen Zeiten besonders auf die regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten sei, was eine ständige Überwachung der Abrechnungen und Zahlungen bedinge. Selbst wenn somit im vorliegenden Fall die Kompetenzen an F.____ und E.____ delegiert worden wären, hätte der Beschwerdeführer seine Überwachungspflicht stärker wahrnehmen müssen. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer seine Pflicht als Verwaltungsrat in grobfahrlässiger Weise verletzt.