9.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer die Geschäftsführungskompetenzen an F.____ und E.____ delegiert hätte, läge gemäss Rechtsprechung und Doktrin kein Exkulpationsgrund vor. Im Urteil vom 3. Februar 2010, 710 09 59/30, hielt das Kantonsgericht fest, dass die Überwachungspflicht des Organs dann nicht ausreiche, wenn zwar geeignetes Personal ausgewählt werde, dieses dann aber nicht genügend überwacht werde.