SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Gerade bei einem Unternehmen wie der B.____ AG, das sich im Aufbau befindet, ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die Sozialabgaben bezahlt werden. Nach der Rechtsprechung ist bei der Gründung und Etablierung einer Firma zwingend darauf zu achten, dass nicht Beitragsausstände entstehen (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 11. April 1995, H 215/94, zitiert bei THOMAS NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1079).