9.2.2 Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und formelles Organ der Konkursitin war, die über eine einfache Verwaltungs- und Organisationsstruktur verfügte. Entsprechend darf vom Organ der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a).