Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014, act. 83, und Schreiben vom 2. August 2014, act. 82). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass E.____ und F.____ faktisch die Geschäftsführung inne gehabt hätten, was ihn entlasten müsse. Sie seien die Einzigen gewesen, die um die Ausstände der C.____ GmbH gewusst hätten. Daher könne er nicht für die ausstehenden Beiträge verantwortlich gemacht werden.