9.1 Zu prüfen ist das Verschulden des Beschwerdeführers, denn nicht jedes einem Arbeitgeber anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Arbeitgebers einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b).