Aus den Akten ergibt sich, dass die Beiträge bereits ab der 1. Abrechnungsperiode September 2012 gemahnt werden mussten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelte es sich damit nicht nur um kurzzeitige Beitragsausstände. Während mehr als eineinhalb Jahren wurden die Beiträge nicht ordnungsgemäss bezahlt (act. 78). Wenn aber ein Unternehmen die Beiträge über einen erheblichen Zeitraum nur noch schleppend bezahlt, kann weder von einer klaglosen Zahlungsmoral noch von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass gesprochen werden. Zusammenfassend sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das fehlerhafte Verhalten der Konkursitin als gerechtfertigt erscheinen lassen würden.