Ein solches Vorgehen ist aber nicht aktenkundig. Somit ergibt sich aus dem vorstehend Dargelegten, dass unter den vorliegenden Umständen keine begründete Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft und damit auf Begleichung der offenen Forderungen gegenüber der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist bestand, was indes Voraussetzung für die Rechtfertigung eines vorübergehenden Beitragsausstandes bildet.