Angesichts dieser Grössenordnungen war die Unterlassung der Akontozahlungen an die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von etwas mehr als Fr. 19‘900.-- pro Monat von vornherein nicht geeignet, die Fortführung des Unternehmens sicherzustellen. Da die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich den Beitragsanteil der Arbeitgeberin nicht zuliess, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt hätte. Ein solches Vorgehen ist aber nicht aktenkundig.