Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 286‘695.45 geltend. Die Höhe des Schadens und der ihm auferlegten Schadenersatzforderung werden berechnungsmässig vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese von der Berechnung her zu überprüfen.