F. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 17. August 2016 an ihrem bisherigen Antrag und den gemachten Standpunkten fest, dass das Verhalten der mutmasslich faktischen Organe F.____ und E.____ den Beschwerdeführer nicht entlasten könne. Betreibungen seien seit dem 1. Dezember 2012 in die Wege geleitet worden. Damit seien die Zahlungsschwierigkeiten nicht erst ab September 2013 eingetreten und dies auch nicht alleine aufgrund des Verhaltens des Grosskunden C.____ GmbH. Spätestens ab August 2013 hätte der Beschwerdeführer von den Zahlungsschwierigkeiten wissen können, zumal er den besagten Zahlungsbefehl selbst entgegengenommen habe.