E. Mit Replik vom 21. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Dem Beschwerdeführer sei eine gewisse Übergangszeit zur Frage, ob die Bilanz deponiert werden müsse, zuzugestehen. Der in dieser Zeit entstandene Beitragsschaden sei nicht zu ersetzen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem bestrittenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden sei durch das schuldhafte Verhalten der beiden anderen Organe unterbrochen worden. Der Beschwerdeführer sei nur für die Buchhaltung und für die Rechnungsstellung an die Auftraggeber zuständig gewesen. Er sei selbst hintergangen worden.