Das Einschiessen privater Mittel könne nur als Exkulpationsgrund berücksichtigt werden, wenn damit Bestrebungen zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge unternommen worden seien. Vorliegend seien zudem keine Bestrebungen unternommen worden, um die finanzielle Situation zu verbessern. Eine wirksame Sanierungsmassnahme sei etwa darin zu sehen, wenn die Lohnsumme erheblich gesenkt werde. Hier sei die Jahreslohnsumme vom 2012 ins 2013 noch gesteigert worden, obwohl bereits erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bestanden hätten. Es seien auch keine anderen Restrukturierungsmassnahmen