Selbst den nicht mit der Geschäftsführung und den finanziellen Belangen beauftragten Mitgliedern des Verwaltungsrats stehe die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben. Die Sorgfaltspflichtverletzung liege dann vor, wenn der Verwaltungsrat diese unübertragbaren Aufgaben nicht ordnungsgemäss wahrnehme. Der Beschwerdeführer sei dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Das Einschiessen privater Mittel könne nur als Exkulpationsgrund berücksichtigt werden, wenn damit Bestrebungen zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge unternommen worden seien.