Bei Aktiengesellschaften seien grundsätzlich strenge Massstäbe an die Aufmerksamkeit der Organe hinsichtlich der Befolgung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzulegen. Vorliegend sei die Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft überschaubar gewesen. Selbst den nicht mit der Geschäftsführung und den finanziellen Belangen beauftragten Mitgliedern des Verwaltungsrats stehe die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben.