C. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Zudem wies sie darauf hin, dass sie die Wahl habe, gegen welche Organe sie vorgehen wolle. Da sie keine Kenntnis der mutmasslich faktischen Organe gehabt habe, sei sie zu Recht gegen den Beschwerdeführer als einziges formelles Organ vorgegangen. Bei Aktiengesellschaften seien grundsätzlich strenge Massstäbe an die Aufmerksamkeit der Organe hinsichtlich der Befolgung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzulegen.