Er habe somit bis mindestens Ende 2013 davon ausgehen dürfen, dass die Aktiengesellschaft zu retten sei. Es liege hier ein Fall vor, wo dem Verwaltungsrat zugestanden habe, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst lebenswichtige Verpflichtungen zu erfüllen und die AHV-Beiträge offen zu lassen. Zudem fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem eingetretenen Schaden.