Dadurch habe die Liquidität verbessert werden können. F.____ habe auch die Mietverträge für die Werkstatt in Y.____ und für die Räumlichkeiten der Filiale in X.____ unterzeichnet. Die Lohndeklarationen seien immer korrekt erfolgt und vom Revisor nicht beanstandet worden. Die geltend gemachte Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 286‘695.-- werde vom Betrag her nicht bestritten. Bestritten werde, dass er diesen Beitragsausstand adäquat kausal verschuldet habe. Die Organhaftung sei keine Kausalhaftung. Er habe den Betrieb in der Hoffnung auf eine Sanierung im Interesse der Mitarbeitenden und der Gläubigern durch sehr grosszügige Geldeinlagen aus privaten Mitteln gestützt.