B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, mit Eingabe vom 11. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er unter o/e-Kostenfolge, es seien die Schadenersatzverfügung und der Einspracheentscheid aufzuheben, soweit er noch eine Schadenersatzforderung feststelle. In der Begründung machte er zusammenfassend geltend, dass er einziger Verwaltungsrat und für die Führung der Buchhaltung zuständig gewesen sei. Die operative Leitung sei zunächst in den Händen von D.____, später von E.____ und F.____ gelegen.