Bei erneuter Prüfung sei festzustellen, dass die Rechnungen für die Monate Januar 2014 und Februar 2014 am Konkursdatum vom 6. Februar 2014 gar nicht fällig gewesen seien. Daher seien diese Rechnungsbeträge in der Gesamthöhe von Fr. 39'958.50 von der Schadenersatzsumme auszunehmen. Der Betrag von Fr. 1'100.-- bleibe Teil der Schadenersatzforderung, da es sich um eine Rückbuchung von Kinderzulagen handle. Somit reduziere sich die Schadenersatzforderung auf Fr. 286'695.45. Die Einsprache wurde in diesem Umfang von der Ausgleichskasse abgewiesen.