Er sei für das Rechnungswesen verantwortlich gewesen und habe die Geschäftstätigkeit beeinflussen können, weshalb er formelles Organ sei. Die Einlagen von Fr. 1.8 Mio. hätten offensichtlich nicht dazu gedient, die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, weshalb kein Exkulpationsgrund vorliege. Zudem hätten ab Mitte des Jahres 2013 derart hohe Beitragsausstände bestanden, dass nicht mehr von einer objektiven Einschätzung, die Beiträge noch entrichten zu können, ausgegangen werden könne.