Auf Einsprache von A.____ hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. Januar 2016 grundsätzlich an ihrer Auffassung fest, reduzierte jedoch die Höhe des Schadenersatzes auf Fr. 286'695.45. In der Begründung führte sie aus, dass der Einsprecher vom 17. November 2011 bis zum 2. Oktober 2012 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und ab dem 2. Oktober 2012 bis zum Konkurs des Unternehmens Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen sei. Er sei für das Rechnungswesen verantwortlich gewesen und habe die Geschäftstätigkeit beeinflussen können, weshalb er formelles Organ sei.