Es sei unerheblich, weshalb die Arbeitgeberin in Konkurs geraten sei. Auch die Zuwendung privater Mittel durch die verantwortlichen Organe entlaste diese nicht grundsätzlich von einer Haftung. Es komme nicht darauf an, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen hätten, sondern ob sie ihrer Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nach aussen erkennbar ausreichend nachgekommen seien. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen.