Nach Durchführung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Vorabklärungen forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. November 2014 von A.____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 361'034.85 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen festgehalten, dass A.____ laut Handelsregisterauszug Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der B.____ AG gewesen sei, weshalb er verantwortliches Arbeitgeberorgan sei. Es sei unerheblich, weshalb die Arbeitgeberin in Konkurs geraten sei.