{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58d77caf-6bab-48b1-bb18-e748ed86014c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "f7cbf951f31e9a657d89382fd0c2884b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a2ccb0b-b02c-4482-a624-1576267d1c3c", "Checksum": "5db6df3d08fa23ed41184cd6ada1ec72"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 46 / 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:13", "Checksum": "c10828f69d7f951a6f6c3624bf4d0bfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n9.3 Der Beschwerdeführer macht zur Exkulpation weiter geltend, dass er keine Kenntnis\nvon der finanziellen Lage der Arbeitgeberin gehabt habe. Diese sei ihm vorbehalten worden.\nAufgrund der Akten steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer schon früh Kenntnis davon\nhatte, dass die Beiträge nicht ordnungsgemäss bezahlt werden können, da es in seiner Verantwortung lag, für die fristgerechte Begleichung der Beiträge zu sorgen. Zudem lag es auch in\nseinem Zuständigkeitsbereich, Rechnung an die C.____ GmbH zu stellen. Überdies nahm er\nsodann den ersten Zahlungsbefehl persönlich entgegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Probleme seien erst im 2013 eingetreten, kann ihm ebenfalls nicht zugestimmt werden. Denn wie bereits in Erwägung 8.3.1 hiervor dargelegt, bestanden von Anfang an Zahlungsschwierigkeiten. Letztendlich wurde kein einziger Akontobeitrag pünktlich bezahlt.\n\n9.4 Der Beschwerdeführer macht zu seiner persönlichen Entlastung ausserdem geltend,\ndass er persönliche und finanzielle Anstrengungen unternommen habe, die eine Haftung ausschliessen würden. In der Hoffnung, den Betrieb sanieren zu können, habe er Fr. 1,8 Mio. eingeschossen. Die Ausstände hingegen hätten höchstens Fr. 286‘000.-- betragen. Er habe also\nsechs Mal mehr in die Fortführung der Konkursitin investiert als die Beschwerdegegnerin. Nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen das Einschiessen von eigenen Mitteln oder der\nVerlust von eigenen Mitteln keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung\neiner Haftung führen könnten (Urteil des EVG vom 19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2). Darauf\nweist die Beschwerdegegnerin zu Recht hin. Vorliegend wurden die eingeschossenen Mittel\nvom Beschwerdeführer als Darlehen gewährt. Diese stellten somit kein frisches Kapital für die\nB.____ AG dar; vielmehr führten sie zu einer Erhöhung der Passiven. Zudem ist nicht ersichtlich, zu welchen Konditionen die Darlehen gewährt wurden. Nicht ausgewiesen ist weiter, dass\nmit den vom Beschwerdeführer eingeschossenen Mitteln tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die gewährten Darlehen stellen damit keinen Exkulpationsgrund dar.\n\n9.5 Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls\nkeine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers\nsprechen würden. Somit ist seine Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. Der Eintritt der Verwirkung oder Verjährung wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sodass auf diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden kann. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen\nergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz\nerfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene\nbundesrechtliche Beiträge im Umfang von Fr. 286‘965.45 zu bezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2016 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n10. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}