{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58d77caf-6bab-48b1-bb18-e748ed86014c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "f7cbf951f31e9a657d89382fd0c2884b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a2ccb0b-b02c-4482-a624-1576267d1c3c", "Checksum": "5db6df3d08fa23ed41184cd6ada1ec72"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 46 / 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:13", "Checksum": "c10828f69d7f951a6f6c3624bf4d0bfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n9.1 Zu prüfen ist das Verschulden des Beschwerdeführers, denn nicht jedes einem Arbeitgeber anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Arbeitgebers einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein\nOrgan schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den\nKompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199\nE. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer\nAktiengesellschaft alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben\nsie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September\n2011, 9C_317/2011, E. 4.1.1) und damit grundsätzlich haftbar. Bei einfachen Verhältnissen\nmuss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der\nGesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick\nüber alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine\nBefugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der\nGeschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an\nden Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).\n\n9.2.1 Der Beschwerdeführer war ab dem Zeitpunkt der Gründung am 17. November 2011\nVerwaltungsrat der B.____ AG. Zudem war er ab dem 2. Oktober 2012 bis zum Konkurs einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer stellt seine\nformelle Organstellung denn auch nicht in Abrede. Ebenfalls stellt er nicht in Abrede, dass er für\ndas Rechnungswesen und damit für die Ablieferung der Beiträge zuständig war, da ihm die\nkaufmännische und administrative Führung der Konkursitin oblag (vgl. Fragebogen vom 31. Juli\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2014, act. 83, und Schreiben vom 2. August 2014, act. 82). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass E.____ und F.____ faktisch die Geschäftsführung inne gehabt hätten, was ihn entlasten müsse. Sie seien die Einzigen gewesen, die um die Ausstände der C.____ GmbH gewusst hätten. Daher könne er nicht für die ausstehenden Beiträge verantwortlich gemacht werden.\n\n9.2.2 Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und formelles Organ der Konkursitin war, die über eine einfache Verwaltungs- und Organisationsstruktur verfügte. Entsprechend darf vom Organ der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind\nan seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (Urteil des EVG vom\n18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Verwaltungsrat hatte der Beschwerdeführer deshalb darauf zu achten, dass keine\nBeitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird,\nals die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom\n25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Gerade bei einem Unternehmen wie der B.____ AG, das sich im Aufbau befindet, ist ein besonderes Augenmerk\ndarauf zu richten, dass die Sozialabgaben bezahlt werden. Nach der Rechtsprechung ist bei der\nGründung und Etablierung einer Firma zwingend darauf zu achten, dass nicht Beitragsausstände entstehen (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 11. April 1995, H 215/94, zitiert bei\nTHOMAS NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1079). Für eigentliche Kontrollmassnahmen hätte der Beschwerdeführer insbesondere Anlass gehabt, da die Konkursitin im Jahr\n2012 ihren Mitarbeiterbestand von null auf 49 Personen erhöhte und zudem von nur einem einzigen Auftraggeber finanziell abhängig war (act. 21). Diese Umstände waren für den Beschwerdeführer erkennbar.\n\n9.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer die Geschäftsführungskompetenzen an F.____ und\nE.____ delegiert hätte, läge gemäss Rechtsprechung und Doktrin kein Exkulpationsgrund vor.\nIm Urteil vom 3. Februar 2010, 710 09 59/30, hielt das Kantonsgericht fest, dass die Überwachungspflicht des Organs dann nicht ausreiche, wenn zwar geeignetes Personal ausgewählt\nwerde, dieses dann aber nicht genügend überwacht werde. In diesem vom Kantonsgericht zu\nbeurteilenden Sachverhalt war zwar an sich unbestritten, dass die Organe gegenüber dem Geschäftsführer zum Ausdruck brachten, dass die Beitragsverbindlichkeiten prioritär abzugelten\nwaren, was der Geschäftsführer in der Folge jedoch unterlassen hatte. Da die Organe diese\nKontrollfunktion nicht wahrnahmen, bejahte das Gericht ihre Haftung. Im Urteil vom 29. April\n2015, 710 14 396, E. 4.2, hielt das Kantonsgericht sodann fest, dass gerade in finanziell\nschwierigen Zeiten besonders auf die regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten sei, was eine ständige Überwachung der Abrechnungen und Zahlungen bedinge.\nSelbst wenn somit im vorliegenden Fall die Kompetenzen an F.____ und E.____ delegiert worden wären, hätte der Beschwerdeführer seine Überwachungspflicht stärker wahrnehmen müssen. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer seine Pflicht als Verwaltungsrat in\ngrobfahrlässiger Weise verletzt.\n\n"}