{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58d77caf-6bab-48b1-bb18-e748ed86014c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "f7cbf951f31e9a657d89382fd0c2884b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a2ccb0b-b02c-4482-a624-1576267d1c3c", "Checksum": "5db6df3d08fa23ed41184cd6ada1ec72"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 46 / 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:13", "Checksum": "c10828f69d7f951a6f6c3624bf4d0bfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhätten, habe der Verwaltungsrat von der Benachrichtigung des Richters abgesehen. Die Bilanz\nwies per Ende Dezember 2012 Passiven im Betrag von Fr. 1‘836‘706.02, Fremdkapital im Betrag von Fr. 3‘167‘936.60, einen Bilanzverlust von Fr. 1‘431‘230.58 und ein Eigenkapital von\nMinus Fr. 1‘331‘230.58 aus. Von einem kurzfristigen Liquiditätsengpasse kann unter diesen\nUmständen nicht gesprochen werden. Die Konkursitin war im Herbst 2012, ein Jahr nach ihrer\nGründung, offensichtlich weit davon entfernt, kostendeckende Erträge zu erzielen. Auch die\nDarlehen des Beschwerdeführers reichten nicht aus, um die Fortsetzung des Betriebs mittelund längerfristig sicherzustellen, und das Unternehmen geriet durch das Ausbleiben der Zahlungen durch die C.____ GmbH rasch in existenzielle Schwierigkeiten. Angesichts dieser Grössenordnungen war die Unterlassung der Akontozahlungen an die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von etwas mehr als Fr. 19‘900.-- pro Monat von vornherein nicht geeignet, die Fortführung des Unternehmens sicherzustellen. Da die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich den Beitragsanteil der Arbeitgeberin nicht zuliess, wäre\nder Beschwerdeführer gehalten gewesen, die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt hätte. Ein solches Vorgehen ist aber nicht aktenkundig. Somit ergibt sich aus dem vorstehend Dargelegten,\ndass unter den vorliegenden Umständen keine begründete Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft und damit auf Begleichung der offenen Forderungen gegenüber der Ausgleichskasse\ninnert nützlicher Frist bestand, was indes Voraussetzung für die Rechtfertigung eines vorübergehenden Beitragsausstandes bildet.\n\n8.3.2 Bei der vorliegenden Sachlage fällt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nauch eine Berufung auf den Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ausser Betracht. Es ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit beizupflichten, als nach ständiger\nRechtsprechung die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes gegen die Annahme eines\nschweren Verschuldens sprechen kann; dabei ist aber die verschuldensmässige Wertung der\nBeitragspflichtverletzung in Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles, die\nzum Zahlungsrückstand geführt haben, vorzunehmen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; vgl.\nauch Urteile des EVG vom 2. Juli 2003, H 179/01, und vom 13. Februar 2001, H 404/99). So\nvermag auch ein kurzer Ausstand nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des verantwortlichen\nOrganes zu führen, wenn vorher die Beitragsabwicklung nicht klaglos war (Urteil des EVG vom\n11. Juli 2006, H 67/06, E. 5.4). Zunächst ist vorliegend ohnehin fraglich, ob es sich bei den bestehenden Ausständen noch um einen kurzen Beitragsausstand handelt. Am 19. September\n2012 liess die Beschwerdegegnerin der Konkursitin die Rechnung für die Akontobeiträge für die\nZeitperiode vom 1. Januar 2012 bis September 2012 zukommen in der Höhe von\nFr. 179‘850.60 basierend auf einer gemeldeten Lohnsumme von Fr. 1‘700‘000.-- (act 10). Bereits am 23. Oktober 2012 musste die Konkursitin an die offene Rechnung erinnert werden (act.\n13). Der Beschwerdeführer selbst nahm am 11. Januar 2013 den Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 180‘582.30 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) entgegen. Am 15. Januar 2013 meldete die B.____ AG der Beschwerdegegnerin die\nkorrigierte Lohnsumme 2012 im Betrag von Fr. 1‘922‘035.10 und für das Jahr 2013 eine voraussichtliche Lohnsumme von Fr. 1‘781‘520.--. Am 13. März 2013 teilte der Beschwerdeführer\nder Beschwerdegegnerin mit, dass er eine Zahlung im Umfang von Fr. 18‘178.15 ausgelöst\nhabe und für weitere Zahlungen ein Zahlungsplan erstellt werde (act. 28). Mit Verfügung vom\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n14. März 2013 stellte die Beschwerdegegnerin der Konkursitin einen Tilgungsplan zu. Darin war\nvorgesehen, dass die Konkursitin den Ausstand der Abrechnung vom September 2012 inkl.\nMahnungskosten und Verzugszins im Gesamtbetrag von Fr. 180‘785.30 in 10 Raten bis Ende\n2013 abbezahlt (act. 30; 9 x Fr. 18‘000.-- und 1 x Fr. 18‘785.30). In der Folge musste die Beschwerdegegnerin auch für die Beiträge für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2012 die\nBetreibung einleiten (act. 33-38). Aus dem Kontoauszug vom 30. Juni 2014 geht hervor, dass\ndie Konkursitin am 19. März 2013 Fr. 17‘984.75 und am 4. Juli 2013 Fr. 130‘262.-- zahlte. Zu\ndiesem Zeitpunkt betrug der Ausstand jedoch bereits Fr. 361‘680.45. Danach war immer noch\neine Forderung von Fr. 231‘418.45 offen.\n\nAus den Akten ergibt sich, dass die Beiträge bereits ab der 1. Abrechnungsperiode September\n2012 gemahnt werden mussten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelte es\nsich damit nicht nur um kurzzeitige Beitragsausstände. Während mehr als eineinhalb Jahren\nwurden die Beiträge nicht ordnungsgemäss bezahlt (act. 78). Wenn aber ein Unternehmen die\nBeiträge über einen erheblichen Zeitraum nur noch schleppend bezahlt, kann weder von einer\nklaglosen Zahlungsmoral noch von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass gesprochen\nwerden. Zusammenfassend sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das fehlerhafte Verhalten der Konkursitin als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Sie trifft im Zusammenhang\nmit der Verletzung der Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit.\n\n"}