{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58d77caf-6bab-48b1-bb18-e748ed86014c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "f7cbf951f31e9a657d89382fd0c2884b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a2ccb0b-b02c-4482-a624-1576267d1c3c", "Checksum": "5db6df3d08fa23ed41184cd6ada1ec72"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 46 / 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:13", "Checksum": "c10828f69d7f951a6f6c3624bf4d0bfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n8.2 Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und\nAbrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich\nwenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder\nnicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz.\n536; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des\nVerwaltungsrates], in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE\n108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa,\nwenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es\nmuss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung\ntrifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen\ndurfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE\n108 V 183). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass ein\nkonkretes Sanierungskonzept detailliert aufgezeigt werden muss. Zudem ist nachzuweisen, in\nwelchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen, insbesondere die geschuldeten\nSozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 7.\nApril 2016, 710 14 347/85, E. 8.1 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 19. November 2003,\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nH 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; vgl. auch\nTHOMAS NUSSBAUMER, [Haftung des Verwaltungsrates], S. 1078).\n\nAuch eine relativ kurze Dauer eines Beitragsausstands kann rechtsprechungsgemäss gegen\ndie Annahme eines groben Verschuldens sprechen. Das Kantonsgericht ist unlängst in einem\nEntscheid davon ausgegangen, dass ein Beitragsausstand, der sich über sieben Monate erstreckte, nicht mehr als kurz und damit als exkulpierend angesehen werden könne und dass ein\nSchadensbetrag von ca. Fr. 129‘000.-- kein geringer Betrag darstelle (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2016, 710 14 161/11, E. 6.4). In diesem Zusammenhang ist zu betonen,\ndass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Recht-\nfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von\nArt. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (so auch Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und\nDoktrin). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten\ngrundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015,\n9C_311/2015, E. 4.2.2, Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3).\n\n8.3.1 Zwar kann aufgrund der Aktenlage und der Darlegungen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er sich redlich für das Überleben der B.____ AG einsetzte. Im Mai\n2013 erstellte er einen Situationsbericht (act. 167). Zudem versuchte er im Oktober 2013 die\nZusammenarbeit mit der C.____ GmbH als einzigem Auftraggeber zu verbessern und die Bezahlung der Arbeit sicherzustellen (act. 172). Zu beachten ist jedoch, dass es als Rechtfertigung\noder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht genügt,\ndass Hoffnung auf die Sanierung des Unternehmens besteht. Vielmehr bedingt die Voraussetzung, wonach die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist beglichen\nwerden können, dass konkrete, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann. Dies setzt namentlich das Vorliegen eines konkreten Konzeptes voraus, das detailliert aufzeigt, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen – insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge – bezahlt werden können. Die Existenz eines entsprechenden Konzeptes ist vom Beschwerdeführer\njedoch weder im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin noch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht worden. Ein solches Dokument findet sich auch nicht in den Konkursakten.\nDie vom Beschwerdeführer im Mai und im Oktober 2013 unternommenen Schritte zeigen zu\nwenig konkret auf, inwiefern eine Sanierung hätte gelingen und die Ausstände innert nützlicher\nFrist hätten bezahlt werden können.\n\nIm Bericht der Revisionsstelle vom 25. Februar 2013 halten die Revisoren von G.____ Treuhand fest, dass sie darauf aufmerksam machen würden, dass die im Anhang unter Fortführung\nder Unternehmertätigkeit gemachten Aussagen absolut zwingend positiv verlaufen müssten.\nSollte dem nicht so sein, würde die Fortführung der Unternehmenstätigkeit verunmöglicht und\ndie Jahresrechnung müsste auf der Basis von Veräusserungswerten erstellt werden. Zusätzlich\nsei darauf aufmerksam zu machen, dass die B.____ AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet sei. Da Gläubiger der B.____ AG im Betrag von Fr. 1‘512‘340.05 Rangrücktritt erklärt\n\n"}