{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58d77caf-6bab-48b1-bb18-e748ed86014c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "f7cbf951f31e9a657d89382fd0c2884b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a2ccb0b-b02c-4482-a624-1576267d1c3c", "Checksum": "5db6df3d08fa23ed41184cd6ada1ec72"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 46 / 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:13", "Checksum": "c10828f69d7f951a6f6c3624bf4d0bfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.2 Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 286‘695.45 geltend. Die Höhe\ndes Schadens und der ihm auferlegten Schadenersatzforderung werden berechnungsmässig\nvom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat,\ndiese von der Berechnung her zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon,\nselber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes\nbeizutragen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4).\nMangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der\nBeschwerdegegnerin daher zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 286‘695.45 auszugehen.\n\n5.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor,\ndass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und\nzusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat.\nDiese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu\nmelden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei\nausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3\nund 4 AHVV). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beitragsforderungen\nex lege im Zeitpunkt der Lohnzahlung und damit unabhängig von einer Rechnungsstellung oder\nMahnung durch die Ausgleichskasse entstehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni\n2011, 710 11 49/170, mit Hinweis auf das Urteil des EVG vom 7. Februar 2006, H 152/057,\nE. 4.3). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich\nvorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt,\ndass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften\nim Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111\nV 172 E. 2; Urteil des EVG vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.\nauch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG,\nDiss. Freiburg 2008, Rz. 504).\n\n5.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ AG als Arbeitgeberin insofern eine Missachtung\nvon Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2012 bis 2014 den ihr obliegenden\nZahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Beiträge wurden unregelmässig bezahlt und mussten immer wieder gemahnt werden. Die Beschwerdegegnerin sah sich daher\nveranlasst, diverse Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von rund Fr. 361‘000.-- offen. Damit ist die\nKonkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche\nVorschriften verletzt.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a; so auch Urteil des Kantonsgerichts vom\n10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____ AG als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der\nparitätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen\nSchaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge\nund der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der\nadäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben.\n\n7. Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder\ngrobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Sowohl den Arbeitgeber als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535).\n\n8.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf\nein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B.____ AG zurückzuführen ist. Wie in Erwägung 5.2\nhiervor dargelegt, hat die B.____ AG die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verletzt,\nweshalb grundsätzlich von ihrem Verschulden auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt\nvor, er habe alles Mögliche bewerkstelligt, um das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es\nsei für ihn nicht absehbar gewesen, dass es die B.____ AG nicht schaffen würde, die finanzielle\nLage zu meistern. Es habe zudem ein Zustand bestanden, der es ihm als Verwaltungsrat erlaubt habe, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst lebenswichtige Verpflichtungen zu erfüllen und die AHV-Beiträge offen zu lassen.\n\n"}