{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58d77caf-6bab-48b1-bb18-e748ed86014c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "f7cbf951f31e9a657d89382fd0c2884b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a2ccb0b-b02c-4482-a624-1576267d1c3c", "Checksum": "5db6df3d08fa23ed41184cd6ada1ec72"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 46 / 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:13", "Checksum": "c10828f69d7f951a6f6c3624bf4d0bfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntroffen und seien für den gesamten Betrieb verantwortlich gewesen. Nur sie hätten wissen können, dass die Ausstände der C.____ GmbH nicht wie erwartet eingegangen seien. Im Jahr\n2013 hätten die beiden dem Beschwerdeführer offensichtlich falsche Angaben zum Geschäftsverlauf und insbesondere zum Wert der angefangenen Arbeiten und zur Zahlungsmoral der\nCo.____ GmbH gemacht. Anders könne nicht erklärt werden, dass er noch im Juli 2013 privat\neine Bürgschaft für die B.____ AG über Fr. 50‘000.-- eingegangen sei. Dadurch habe die Liquidität verbessert werden können. F.____ habe auch die Mietverträge für die Werkstatt in Y.____\nund für die Räumlichkeiten der Filiale in X.____ unterzeichnet. Die Lohndeklarationen seien\nimmer korrekt erfolgt und vom Revisor nicht beanstandet worden. Die geltend gemachte Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 286‘695.-- werde vom Betrag her nicht bestritten. Bestritten\nwerde, dass er diesen Beitragsausstand adäquat kausal verschuldet habe. Die Organhaftung\nsei keine Kausalhaftung. Er habe den Betrieb in der Hoffnung auf eine Sanierung im Interesse\nder Mitarbeitenden und der Gläubigern durch sehr grosszügige Geldeinlagen aus privaten Mitteln gestützt. Insgesamt würden sich seine Einlagen, es handle sich um Darlehen, auf über\nFr. 1.8 Mio. belaufen. Auf der anderen Seite habe er keine Bezüge für seine Tätigkeiten als Geschäftsführer und Verwaltungsrat erhalten. Gemäss Revisionsbericht der G.____ Treuhand habe im Jahr 2012 und im Jahr 2013 keine Überschuldung bestanden, weil Rücktrittserklärungen\nim Umfang von Fr. 1.5 Mio. vorgelegen hätten. Er habe somit bis mindestens Ende 2013 davon\nausgehen dürfen, dass die Aktiengesellschaft zu retten sei. Es liege hier ein Fall vor, wo dem\nVerwaltungsrat zugestanden habe, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst lebenswichtige Verpflichtungen zu erfüllen und die AHV-Beiträge offen zu lassen. Zudem fehle es an\neinem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem eingetretenen\nSchaden.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Zudem wies sie darauf hin, dass sie die Wahl habe, gegen welche Organe\nsie vorgehen wolle. Da sie keine Kenntnis der mutmasslich faktischen Organe gehabt habe, sei\nsie zu Recht gegen den Beschwerdeführer als einziges formelles Organ vorgegangen. Bei Aktiengesellschaften seien grundsätzlich strenge Massstäbe an die Aufmerksamkeit der Organe\nhinsichtlich der Befolgung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzulegen. Vorliegend sei die Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft überschaubar gewesen. Selbst den nicht mit der Geschäftsführung und den finanziellen\nBelangen beauftragten Mitgliedern des Verwaltungsrats stehe die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen\nauszuüben. Die Sorgfaltspflichtverletzung liege dann vor, wenn der Verwaltungsrat diese unübertragbaren Aufgaben nicht ordnungsgemäss wahrnehme. Der Beschwerdeführer sei dieser\nSorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Das Einschiessen privater Mittel könne nur als Exkulpationsgrund berücksichtigt werden, wenn damit Bestrebungen zur Bezahlung der ausstehenden\nBeiträge unternommen worden seien. Vorliegend seien zudem keine Bestrebungen unternommen worden, um die finanzielle Situation zu verbessern. Eine wirksame Sanierungsmassnahme\nsei etwa darin zu sehen, wenn die Lohnsumme erheblich gesenkt werde. Hier sei die Jahreslohnsumme vom 2012 ins 2013 noch gesteigert worden, obwohl bereits erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bestanden hätten. Es seien auch keine anderen Restrukturierungsmassnahmen\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbekannt. Das passive Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den mutmasslich faktischen Organen könne ihn nicht entlasten. Zudem habe es sich nicht um eine kurzfristige finanzielle Schieflage gehandelt.\n\nD. In der Folge zog das Gericht die Konkursakten der B.____ AG bei.\n\nE. Mit Replik vom 21. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten\nRechtsbegehren fest. Dem Beschwerdeführer sei eine gewisse Übergangszeit zur Frage, ob die\nBilanz deponiert werden müsse, zuzugestehen. Der in dieser Zeit entstandene Beitragsschaden\nsei nicht zu ersetzen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem bestrittenen Fehlverhalten des\nBeschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden sei durch das schuldhafte Verhalten der\nbeiden anderen Organe unterbrochen worden. Der Beschwerdeführer sei nur für die Buchhaltung und für die Rechnungsstellung an die Auftraggeber zuständig gewesen. Er sei selbst hintergangen worden. Das späte Aufscheinen der Probleme mit dem Grosskunden C.____ GmbH\nEnde September 2013 sei ohne weiteres als Aspekt der relativ kurzen Zeit zu werten und führe\nzur kompletten Entlastung des Beschwerdeführers, der umgehend die Bilanz deponiert habe,\nnachdem der Einigungsversuch vom 21. Oktober 2013 definitiv gescheitert sei. Vor Ende September 2013 habe die C.____ GmbH die Akontozahlungen beglichen, weshalb man auf eine\nSanierung der B.____ AG habe hoffen dürfen.\n\n"}