{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58d77caf-6bab-48b1-bb18-e748ed86014c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "f7cbf951f31e9a657d89382fd0c2884b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-46---89_2017-04-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a2ccb0b-b02c-4482-a624-1576267d1c3c", "Checksum": "5db6df3d08fa23ed41184cd6ada1ec72"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 46 / 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:13", "Checksum": "c10828f69d7f951a6f6c3624bf4d0bfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.04.2017 710 16 46 / 89\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 6. April 2017 (710 16 46 / 89)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nSchadenersatzanspruch der Ausgleichskasse aufgrund einer Organhaftung gestützt auf\nArt. 52 AHVG\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat,\nFischmarkt 12, 4410 Liestal\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Schadenersatz\n\nA. Die B.____ AG mit Sitz in Z.____ war mit Wirkung ab 1. November 2011 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zur Entrichtung der AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge angeschlossen. Am 6. Februar 2014 wurde über das\nUnternehmen der Konkurs eröffnet. Am 22. Mai 2014 wurde die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven publiziert. Nach Durchführung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der\nVorabklärungen forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. November 2014 von\nA.____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 361'034.85 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen festgehalten,\ndass A.____ laut Handelsregisterauszug Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der\nB.____ AG gewesen sei, weshalb er verantwortliches Arbeitgeberorgan sei. Es sei unerheblich,\nweshalb die Arbeitgeberin in Konkurs geraten sei. Auch die Zuwendung privater Mittel durch die\nverantwortlichen Organe entlaste diese nicht grundsätzlich von einer Haftung. Es komme nicht\ndarauf an, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen hätten, sondern ob sie ihrer Pflicht, für eine\nordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nach aussen erkennbar ausreichend nachgekommen seien. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen.\n\nAuf Einsprache von A.____ hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. Januar 2016\ngrundsätzlich an ihrer Auffassung fest, reduzierte jedoch die Höhe des Schadenersatzes auf\nFr. 286'695.45. In der Begründung führte sie aus, dass der Einsprecher vom 17. November\n2011 bis zum 2. Oktober 2012 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und ab dem\n2. Oktober 2012 bis zum Konkurs des Unternehmens Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen sei. Er sei für das Rechnungswesen verantwortlich\ngewesen und habe die Geschäftstätigkeit beeinflussen können, weshalb er formelles Organ sei.\nDie Einlagen von Fr. 1.8 Mio. hätten offensichtlich nicht dazu gedient, die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, weshalb kein Exkulpationsgrund vorliege. Zudem hätten ab\nMitte des Jahres 2013 derart hohe Beitragsausstände bestanden, dass nicht mehr von einer\nobjektiven Einschätzung, die Beiträge noch entrichten zu können, ausgegangen werden könne.\nEs habe ein erhebliches Klumpenrisiko bestanden, das offensichtlich bekannt gewesen sei,\nweshalb die Zahlungseinstellung der C.____ GmbH das Fehlverhalten der Arbeitgeberin nicht\nderart in den Hintergrund treten lasse, dass dieses nicht mehr als adäquate Schadensursache\nerscheine. Bei erneuter Prüfung sei festzustellen, dass die Rechnungen für die Monate Januar\n2014 und Februar 2014 am Konkursdatum vom 6. Februar 2014 gar nicht fällig gewesen seien.\nDaher seien diese Rechnungsbeträge in der Gesamthöhe von Fr. 39'958.50 von der Schadenersatzsumme auszunehmen. Der Betrag von Fr. 1'100.-- bleibe Teil der Schadenersatzforderung, da es sich um eine Rückbuchung von Kinderzulagen handle. Somit reduziere sich die\nSchadenersatzforderung auf Fr. 286'695.45. Die Einsprache wurde in diesem Umfang von der\nAusgleichskasse abgewiesen.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, mit\nEingabe vom 11. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung\nSozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er unter o/e-Kostenfolge, es seien\ndie Schadenersatzverfügung und der Einspracheentscheid aufzuheben, soweit er noch eine\nSchadenersatzforderung feststelle. In der Begründung machte er zusammenfassend geltend,\ndass er einziger Verwaltungsrat und für die Führung der Buchhaltung zuständig gewesen sei.\nDie operative Leitung sei zunächst in den Händen von D.____, später von E.____ und F.____\ngelegen. Sie hätten die Mitarbeiter eingestellt und die Arbeitsverträge unterzeichnet. Die faktische Organstellung von F.____ und E.____ ergebe sich auch aus der Lohnmeldung. Beide hätten einen stark überdurchschnittlichen Jahreslohn bezogen. Sie hätten die Entscheidungen ge-\n\n"}