5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 7. Januar 2016 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhoben Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :