Beschwerdeverfahrens gehört (vgl. dazu E. 2 hiervor), erscheint nicht ohne Weiteres klar. Die sich daraus ergebende Frage, ob auf diesen Antrag des Versicherten im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt eingetreten werden kann, bedürfte vielmehr zusätzlicher Abklärungen bzw. einlässlicherer Erörterungen. Von solchen kann vorliegend jedoch abgesehen werden, denn die aufgeworfene Frage kann letztlich offen bleiben.