In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde erhebt der Versicherte keinerlei Einwände mehr gegen die in den Verfügungen vom 30. November 2015 festgesetzten und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016 bestätigten persönlichen Beiträge. So stellt er insbesondere die Höhe des der Beitragsermittlung zu Grunde gelegten Einkommens - zu Recht - nicht mehr in Frage und eben so wenig beanstandet er die konkrete Berechnung der einzelnen Beitragspositionen oder der geltend gemachten Verwaltungskosten. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die gegen den Richtigkeit der von der Ausgleichskasse für die Beitragsperioden vom 1. Januar 2012 bis 31. De-