Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016 hat die Ausgleichskasse aufgezeigt, dass dieser Einwand nicht zutrifft, weshalb sie die Einsprache des Versicherten abgewiesen hat. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde erhebt der Versicherte keinerlei Einwände mehr gegen die in den Verfügungen vom 30. November 2015 festgesetzten und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016 bestätigten persönlichen Beiträge.