3. In seiner Einsprache gegen die beiden Beitragsverfügungen vom 30. November 2015 hatte der Versicherte ausschliesslich gerügt, dass die Einkommenszahlen der direkten Bundessteuer, welche der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt worden seien, „nicht den Tatsachen entsprechen“ würden. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016 hat die Ausgleichskasse aufgezeigt, dass dieser Einwand nicht zutrifft, weshalb sie die Einsprache des Versicherten abgewiesen hat.